1. Mit Strafbefehl BM 12 15889 vom 24. Mai 2012 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung; Besitz/Konsum von Marihuana) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.