Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 332 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. August 2020 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Mai 2012 (BM 12 15889) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl BM 12 15889 vom 24. Mai 2012 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung; Besitz/Konsum von Marihuana) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Der Strafbefehl blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. 2. Am 3. August 2020 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch betreffend 13 Verfahren, darunter das genannte BM 12 15889, ein. Er liess durch seinen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. B.________, beantragen was folgt: 1. Die rechtskräftigen Urteile in den bernischen Strafverfahren BM 12 15889 […] seien aufzuheben und der Gesuchsteller sei freizusprechen. 2. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Revisionsverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger beizuordnen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung des Revisionsgesuchs. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 liess der Gesuchsteller ergänzend Folgendes beantragen: 3. Eventualer Verfahrensantrag: Für den Fall, dass die 2. Strafkammer […] auf der Einreichung se- parater Repliken in den 13 Revisionsgesuchsverfahren besteht bzw. die vorliegende Stellung- nahme, die inhaltlich für alle Verfahren gleich ausfällt, für jedes Verfahren einzeln erhalten möchte (vgl. dazu Ziff. 2 Formelles), wird eine vorsorgliche Fristerstreckung von 5 Tagen beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2020 wurde dem Gesuch- steller die Möglichkeit eingeräumt, bis am 4. Januar 2021 in jedem Verfahren ein- zeln zu replizieren. Der Gesuchsteller replizierte entsprechend am 4. Januar 2021. 3. Strafbefehle sind revisionsfähig (Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Die Revision kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid ein- getretene Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Frei- spruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht be- kannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorgelegen hatten (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht de- ren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). In Anbetracht der prozessua- len Besonderheiten des Strafbefehls ist ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuch- lich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von An- fang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Die Tatsachen oder Beweismittel, aufgrund derer die Revision verlangt werden kann, müssen zudem nicht nur neu, sondern auch erheblich sein. Sie müssen geeignet sein, die Beweisgrundlage so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten 2 Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist oder ein Teilfreispruch in Betracht kommt. Zuständig zur Behandlung des Revisionsgesuchs ist das Berufungsgericht, also die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. Art. 411 Abs. 1 StPO). 4. Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, es würden neue Tatsachen vorlie- gen, die geeignet seien, ein wesentlich milderes Urteil herbeizuführen. Konkret wird geltend gemacht, aufgrund des eingereichten Gutachtens der D.________ (AG) vom 7. April 2020 sei bei ihm zum Zeitpunkt der fraglichen Verfahren bzw. den zu- grundeliegenden Taten eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuld- fähigkeit anzunehmen gewesen, was zu einem Freispruch oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen müsse. Insbesondere hätten die manischen Phasen seiner bipolaren Störung und der Konsum von Kokain und ähnlichen Substanzen sein aggressives Handeln gefördert und die Impulskontrolle stark beeinträchtigt. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, zum Tatzeitpunkt sei der Ge- suchsteller noch nicht psychisch auffällig gewesen. 6. In der Replik ergänzt der Gesuchsteller, es sei zwar korrekt, dass er sich erstmals Ende 2013 einer ambulanten Behandlung aufgrund seiner gesundheitlichen Pro- bleme unterzogen habe (Verweis auf S. 7 des obengenannten Gutachtens). Dar- aus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Probleme nicht bereits vor ihrer dokumentierten medizinischen Behandlung vorgelegen hätten. Der Anfang ei- ner bipolaren Störung könne nicht auf die erste medizinische Konsultation termi- niert werden. Das Gutachten habe dies – anders als die Generalstaatsanwaltschaft – auch nicht gemacht, sondern äussere sich explizit zur Frage der Schuldfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf das vorliegend zu revidierende Urteil. Sämtliche Verfahrensakten hätten unter anderem Grundlage des Gutachtens gebildet (Ver- weis auf S. 2 des Gutachtens). In Bezug auf dieses Verfahren werde dem Gesuch- steller eine mindestens mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit attestiert und es werde entsprechend von einer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ausgegangen (Verweis auf S. 21 des Gutachtens). Die Generalstaatsan- waltschaft verfüge über keine psychiatrischen Kompetenzen. Im zugrundeliegen- den Strafverfahren seien keine entsprechenden Abklärungen angeordnet und durchgeführt worden. Das Gutachten, das sich gegenteilig zur Generalstaatsan- waltschaft zur Schuldfähigkeit des Gesuchstellers äussere, lasse sich durch blosse Behauptungen nicht entkräften. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichte auf die Beantragung eines Obergutachtens. Folglich sei auf die nachvollziehbaren Schlüs- se des Parteigutachtens abzustellen. 7. 7.1 Die Kammer kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht folgen. Mit der Ge- neralstaatsanwaltschaft ist vielmehr festzuhalten was folgt: Dem Verfahren BM 12 15889 liegt ein Vorfall vom 28. April 2012 zu Grunde, bei dem der Gesuchsteller durch die Polizei beim Konsum von Marihuana beobachtet wurde. Das eingereichte Gutachten äussert sich nicht explizit zum zeitlichen Einsetzen der diagnostizierten 3 Störungen. Es wird allerdings festgehalten, dass der Gesuchsteller zunächst in der Regelzeit die Schule abschloss und sodann eine Lehre als E.________ begann, welche er nach einem Jahr wieder abbrach, weil sie ihm nicht gefallen hatte. Nach- dem er ein halbes Jahr als F.________-Aushilfe gearbeitet habe, habe er eine Leh- re als F.________ begonnen (Gutachten, S. 17). Erste Auffälligkeiten werden erst ab Ende 2013 / Anfang 2014 berichtet, also rund 1.5 Jahre nach dem streitge- genständigen Vorfall. So soll der Gesuchsteller im Dezember 2013 eine erste schwere depressive Phase durchgemacht und eine Therapie bei Dr. C.________ begonnen haben (Gutachten, S. 7). Anfang Juni 2014 habe sich dann seine lang- jährige Freundin von ihm getrennt, woraufhin er massiv Drogen konsumiert und ei- ne chaotische Lebensführung an den Tag gelegt habe (Gutachten, S. 17). Dem Gutachten – und auch den Verfahrensakten – lassen sich damit entgegen der An- sicht der Verteidigung keine Hinweise entnehmen, dass der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt im April 2012 nicht oder eingeschränkt schuldfähig in Bezug auf den Marihuana-Konsum gewesen wäre; und einzig darauf kann es ankommen. Das Gutachten ist für das fragliche Verfahren damit nicht erheblich. 7.2 Aus diesem Grund wird das Revisionsgesuch abgewiesen. 8. Der Gesuchsteller beantragt die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger. Letzterer führt zur Begründung des Gesuchs aus, der Ge- suchsteller sei rechtsunkundig und das Verfahren bzw. die diversen Revisionsver- fahren kompliziert, weshalb er im vorliegenden Verfahren auf einen Interessensver- treter angewiesen sei. Der Gesuchsteller sei überdies mittellos. Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers kann auch in Neben- und Rechtsmit- telverfahren beantragt werden. Dabei gelten die Voraussetzungen von Art. 132 StPO. Das Rechtsmittel darf überdies nicht aussichtslos erscheinen (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 132 StPO). Die genannten Voraussetzungen müssen auch für das Revisionsverfahren gelten. Das Bundesgericht definiert die Aussichtslosigkeit von Prozessbegehren überdies wie folgt (BGE 129 I 129 E. 2.3.1): Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Angesichts der Geringfügigkeit der ausgesprochenen Strafe und des Umstands, dass es um den Konsum eines Joints ging, liegt ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StPO vor, weshalb der Gesuchsteller keinen Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger hat. Die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles vermag die Bestellung einer amtlichen Verteidigung nicht zu rechtfertigen Das Ge- such um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. 4 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Situation werden sie auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festge- setzt. Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B.________ als amtlicher Verteidi- ger wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft (unter Beilage der Replik vom 4. Januar 2021) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Bern, 4. März 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi i.V. Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6