Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Seiner Mittellosigkeit wird bei der Bemessung der Verfahrenskosten Rechnung getragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 15 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 15. Januar 2020 wird abgewiesen.