Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits in den Genuss erster Vollzugslockerungen gekommen ist und der in die bedingte Entlassung mündende Prozess bereits an die Hand genommen wurde. Unter diesen Umständen war es mit Blick auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen.