Oberinstanzlich beschränkte er sich überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können. Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits in den Genuss erster Vollzugslockerungen gekommen ist und der in die bedingte Entlassung mündende Prozess bereits an die Hand genommen wurde.