23. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, die Rechtsbegehren könnten nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Zudem sei der sachunkundige Beschwerdeführer bei der vorliegenden Konstellation mit Rechtsfragen konfrontiert gewesen, die für die effektive Interessenwahrung den Beizug eines Anwalts erforderlich gemacht hätten.