Unter Berücksichtigung des Umstands, dass vom Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand nach wie vor ein erhöhtes Risiko für (schwere) Gewaltverbrechen ausgeht, erscheint es der Kammer angezeigt, dass er nicht direkt bedingt entlassen wird, sondern zunächst die vorausgehenden Vollzugsstufen erfolgreich durchlaufen muss. Da die Vollzugsbehörden diesen Prozess, in welchem sich der Beschwerdeführer bis dato bewährt hat, gestartet haben, erscheint die Verweigerung der bedingten Entlassung auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege