Ein Verbleib im Strafvollzug bis zum Strafende hätte zwar den Effekt, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine Delikte mehr begehen könne, wobei sich die Legalprognose für sein Leben ausserhalb des Strafvollzugs aber bis dahin nicht wesentlich verbessern dürfte. Da der Beschwerdeführer trotz der vorliegenden problematischen Persönlichkeitsanteile zu keinem Zeitpunkt ein aggressives Verhalten in der Institution gezeigt habe und sein fortgeschrittenes Lebensalter als günstiger Faktor wirke, würden Vollzugsöffnungen bis hin zu einer bedingten Entlassung als möglich erachtet, sofern er sich in den vorangegangen