51 f.). Die KoFako erwog bezüglich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiken, die tatzeitnahen Risikofaktoren (mithin die diagnostizierte Suchtproblematik und die festgestellten Persönlichkeitsakzentuierungen) würden zwar nach wie vor fortbestehen, liessen sich durch eine Fortsetzung des Vollzugs aber nicht weiter positiv beeinflussen. Ein Verbleib im Strafvollzug bis zum Strafende hätte zwar den Effekt, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine Delikte mehr begehen könne, wobei sich die Legalprognose für sein Leben ausserhalb des Strafvollzugs aber bis dahin nicht wesentlich verbessern dürfte.