49 f.), würden den Beschwerdeführer bei seiner Entlassung im Wesentlichen die gleichen Verhältnisse wie im Tatzeitpunkt erwarten. Auch wenn es sich dabei auf den ersten Blick um eine vergleichsweise stabile Situation zu handeln scheint, ist relativierend zu berücksichtigen, dass genau diese Verhältnisse den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten vermochten, deliktisch tätig zu werden. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse erscheinen der Kammer damit insgesamt eher ungünstig bis neutral.