GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer bereits vor der Tat zu einem Arbeitspensum von 50% angestellt war, hat ihm zudem für die Zeit nach dem Vollzug eine Vollzeitbeschäftigung zugesichert. Auch wenn die Kammer gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der in Aussicht gestellten Vollzeitanstellung hegt (vgl. dazu die Ausführungen auf S. 13 unten bzw. 14 oben des angefochtenen Entscheids, pag. 49 f.), würden den Beschwerdeführer bei seiner Entlassung im Wesentlichen die gleichen Verhältnisse wie im Tatzeitpunkt erwarten.