12 dessen Kindern, zu welchen er auch während des Vollzugs Kontakt pflegte und mit welchen er auch seine ersten Ausgänge verbrachte, wohnen. Sein ehemaliger Arbeitgeber, die H.________ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer bereits vor der Tat zu einem Arbeitspensum von 50% angestellt war, hat ihm zudem für die Zeit nach dem Vollzug eine Vollzeitbeschäftigung zugesichert.