In der Praxis ist die prognostische Beurteilung stets mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Dies gilt besonders bei illegal anwesenden ausländischen Staatsangehörigen, aber auch bei legal Anwesenden, solange keine Sicherheit über den Fortbestand der Anwesenheitsberechtigung besteht (zum Ganzen KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 11, mit Hinweisen). 18.3 Der Beschwerdeführer ist momentan noch im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Gemäss Telefonnotiz der BVD vom 6. Februar 2020 läuft aber derzeit ein Verfahren um Entzug dieser Niederlassungsbewilligung. Seitens der Fremdenpolizei wurde am 25. November 2019 die Wegweisung verfügt.