18. Zu erwartende Lebensverhältnisse 18.1 Die zu erwartenden Lebensverhältnisse seien gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Unrecht als negativ bewertet worden. Ihn erwarte nach seiner Entlassung eine Vollzeitarbeitsstelle als Gipser und damit eine geregelte Tagesstruktur. Die Aktualität des Stellenangebots sei vom Arbeitgeber bestätigt worden. Sollte eine Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden, werde er sich sofort um eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft bemühen. Bis zu einem definitiven Entscheid über die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung bestehe aber kein Anlass dazu.