Eigenschaften, die gemäss den Einschätzungen der involvierten Fachpersonen das dem derzeitigen Vollzug zu Grunde liegende Delikt gefördert haben und in unbehandeltem Zustand ein nicht unerhebliches Rückfallrisiko begründen. Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer offenbarten Gewaltpotentials und mit Blick auf die in Freiheit wieder vermehrt möglichen Konfliktsituationen, rechtfertigt sich eine stufenweise Wiedereingliederung des Beschwerdeführers, wie sie von den Vollzugsbehörden bereits an die Hand genommen worden ist. Das Verhalten ist insgesamt als neutral zu werten.