vom 17. Mai 2019 (amtliche Akten BVD, pag. 802 ff.) wird dem Beschwerdeführer zwar grundsätzlich ein gutes Vollzugsverhalten attestiert, er wird indessen auch als emotional und konfrontativ beschrieben, wenn er sich mit unliebsamen Anweisungen oder ablehnenden Entscheiden konfrontiert sehe. Ähnlich gestaltet sich auch die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt D.________, wie sie sich dem Protokoll vom 13. Dezember 2019 entnehmen lässt. Auch darin wird das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als grundsätzlich gut bezeichnet. Nur einmal sei aufgefallen, dass er bei einer Bemerkung betreffend Bevorzugung seiner Landsleute «etwas emotional gestiegen» sei.