O., N 10 zu Art. 86 StGB). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mit der vorsätzlichen Tötung eines anderen Menschen das höchste aller Rechtsgüter verletzt. Wie bereits aufgezeigt, spielten einige Persönlichkeitsakzentuierungen bei der Tatbegehung eine Rolle, über deren momentanen Entwicklungsstand wenig bekannt ist, bzw. die bisher nicht behandelt wurden (Ziff. 15 hiervor). Im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt I.________ vom 17. Mai 2019 (amtliche Akten BVD, pag.