Neben dem Vollzugsverhalten dürfen sodann auch die Umstände berücksichtigt werden, die zur Straftat geführt haben, sofern diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auf sein künftiges Verhalten zulassen. Auch wenn die Art des Delikts in diesem Zusammenhang nicht entscheidend sein soll, kommt der Deliktsart dennoch insofern eine eigenständige Bedeutung zu, als beim Entscheid über die bedingte Entlassung nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, sondern auch die Art der gefährdeten Rechtsgüter ins Gewicht fällt (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art.