Dieses grundsätzlich positive Verhalten in der Vollzugsanstalt führt für sich allein indessen noch nicht dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als positiv zu gewichten wäre. Zunächst ist zu erwähnen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer positiv gemeisterten Ausgängen um den ersten Kontakt mit der Freiheit handelte, der jedoch lediglich die erste Stufe der Wiedereingliederung darstellt. Neben dem Vollzugsverhalten dürfen sodann auch die Umstände berücksichtigt werden, die zur Straftat geführt haben, sofern diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auf sein künftiges Verhalten zulassen.