Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer zugute zuhalten, dass sein Vollzugsverhalten – insbesondere auch bezüglich der von ihm geleisteten Arbeit – zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben und er sich im Rahmen der seit Januar 2020 gewährten Ausgänge an die vereinbarten Regeln gehalten hat. Dieses grundsätzlich positive Verhalten in der Vollzugsanstalt führt für sich allein indessen noch nicht dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als positiv zu gewichten wäre.