Dazu wird vielfach das Arbeitsverhalten, das Verhalten gegenüber Personal und Mitgefangenen sowie die allgemeine Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit gezählt. Letzteres lässt sich im Rahmen von gelockerten Vollzugsbedingungen (Arbeitsexternat, Wohn- und Arbeitsexternat, Urlaub) unter Beweis stellen (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 86 StGB). Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer zugute zuhalten, dass sein Vollzugsverhalten – insbesondere auch bezüglich der von ihm geleisteten Arbeit – zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben und er sich im Rahmen der seit Januar 2020 gewährten Ausgänge an die vereinbarten Regeln gehalten hat.