__ unter Beweis gestellt habe (Verfügung vom 10. Januar 2020). Insgesamt sei das Vollzugsverhalten positiv zu werten. 17.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegen zu halten, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne weiteres prognostisch positiv zu werten ist. Soweit ein solches reines Anpassungsverhalten darstellt, kann es für die Prognose sogar