Aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Sprachkenntnisse sei er für andere Insassen eine wichtige Stütze gewesen. Ihm sei sodann zugutezuhalten, dass er sich auch nach einer von ihm für unzulässig befundenen Versetzung in eine weit von seiner Familie entfernte Vollzugseinrichtung sein gutes Vollzugsverhalten aufrecht erhalten habe. Von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei sodann, dass der Beschwerdeführer seine Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit auch im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt D.________ unter Beweis gestellt habe (Verfügung vom 10. Januar 2020).