17. Zum Verhalten des Beschwerdeführers 17.1 Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer ausführen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, habe sein Vollzugsverhalten zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Sein Arbeitsverhalten sei von allen Justizvollzugsanstalten als sehr gut bezeichnet worden. Er habe sich sodann engagiert und gegenüber Mitarbeitenden und Mitinsassen stets freundlich und hilfsbereit gezeigt. Aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Sprachkenntnisse sei er für andere Insassen eine wichtige Stütze gewesen.