Auch das freundliche und hilfsbereite Verhalten, das der Beschwerdeführer im Vollzug grundsätzlich an den Tag gelegt hat, lässt einen entsprechenden Schluss nicht zu. Zusammengefasst sind für die Kammer keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierungen massgeblich weiterentwickelt oder sich vertieft mit seiner Tat auseinandergesetzt hätte, so dass daraus ein Wandel zum Besseren und damit eine positive Prognose abgeleitet werden könnte. Die Täterpersönlichkeit ist mit der Vorinstanz negativ zu gewichten.