Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich nicht alleine aus der Fähigkeit, sich den Regeln des Strafvollzugs unterzuordnen, ableiten, er habe sich mit Blick auf die Persönlichkeitsakzentuierungen weiterentwickelt und einen Wandel zum Besseren durchgemacht. Auch das freundliche und hilfsbereite Verhalten, das der Beschwerdeführer im Vollzug grundsätzlich an den Tag gelegt hat, lässt einen entsprechenden Schluss nicht zu.