So gibt er zwar an, die ihm nahegelegten Therapiemassnahmen ergriffen zu haben und Einsicht und Reue zu zeigen; objektiv nachvollziehbare Veränderungen, die für einen tatsächlichen Sinneswandel oder eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Tat sprechen würden, sind für die Kammer indessen nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich schliesslich nicht alleine aus der Fähigkeit, sich den Regeln des Strafvollzugs unterzuordnen, ableiten, er habe sich mit Blick auf die Persönlichkeitsakzentuierungen weiterentwickelt und einen Wandel zum Besseren durchgemacht.