eine materielle Wiedergutmachung bezahle er aber nicht, obwohl er durch die zuständige Stelle der Opferhilfe dazu aufgefordert worden sei. Für die KoFako sei keine vertiefte Deliktsbearbeitung erkennbar (S. 5 des Berichts, amtliche Akten BVD, pag. 1144). Nach Überzeugung der Kammer spricht auch in diesem Bereich viel für ein taktisches Verhalten des Beschwerdeführers, mit welchem er eine möglichst baldige bedingte Entlassung anstrebt. So gibt er zwar an, die ihm nahegelegten Therapiemassnahmen ergriffen zu haben und Einsicht und Reue zu zeigen;