9 deshalb teilweise auch einen resignierten Eindruck gemacht, dass er sich nun seit dieser langen Zeit im Strafvollzug befinde (Bericht vom 13. Dezember 2019, amtliche Akten BVD, pag. 1108 f.). Auch nach Ansicht der KoFako bagatellisiert der Beschwerdeführer seine Tathandlungen. Er sehe diese als Notwehrhandlungen an. Er verbalisiere zwar Reue gegenüber dem Opfer, bzw. bedaure dessen Tod; eine materielle Wiedergutmachung bezahle er aber nicht, obwohl er durch die zuständige Stelle der Opferhilfe dazu aufgefordert worden sei.