Weshalb es sich bei der nun plötzlich geäusserten Reue um seine wahren und bisher zurückgehaltenen Gefühle handeln sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. In den Akten finden sich vielmehr diverse Indizien, die darauf hindeuten, dass die von der Vorinstanz aufgezeigte Ansicht des Beschwerdeführers, wonach er sich ungerecht behandelt und als Opfer widriger Umstände sieht, fortbesteht. Anders als von ihm vorgebracht, geht es dabei nicht ausschliesslich um den Bericht der Justizvollzugsanstalt I.________ vom 17. Mai 2019. Auch die übrigen Vollzugsberichte vermitteln ein ähnliches Bild.