Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stritt der Beschwerdeführer die ihm gemachten Vorwürfe während des gesamten Verfahrens ab bzw. wies die Schuld für die Geschehnisse stets von sich. Es mag zutreffen, dass er mit diesem Verhalten lediglich einer Verteidigungsstrategie Ausdruck verleihen wollte, mit welcher er einen möglichst günstigen Ausgang des Verfahrens bezweckte. Weshalb es sich bei der nun plötzlich geäusserten Reue um seine wahren und bisher zurückgehaltenen Gefühle handeln sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan.