Solche liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Zunächst handelt es sich bei der Seelsorgerin C.________ nicht um eine forensisch-psychiatrische Fachperson, die in Kenntnis des Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers spezifisch auf eine Verbesserung der Legalprognose hingearbeitet hat. Auch die nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nun plötzlich geäusserte Reue und Einsicht lässt nicht auf einen nachhaltigen Wandel in der Gesinnung des Beschwerdeführers schliessen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stritt der Beschwerdeführer die ihm gemachten Vorwürfe während des gesamten Verfahrens ab bzw. wies die Schuld für die Geschehnisse stets von sich.