Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr ausführt, er habe die Geschehnisse im Rahmen der wöchentlichen Gespräche mit der Seelsorgerin C.________ aufgearbeitet und dabei einen Wandel zum Besseren durchgemacht, so dass von ihm künftig keine Gefahr für weitere Delikte ausgehe, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). Solche liegen beim Beschwerdeführer nicht vor.