Diese neusten Entwicklungen belegen nach Ansicht der Kammer nicht nur die Therapieunwilligkeit des Beschwerdeführers, sondern legen darüber hinaus nahe, dass er nie ernsthaft die Absicht hegte, sich an einer Therapie zu beteiligen. Die zwischenzeitlich erhobenen, gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers scheinen somit in erster Linie taktisch darauf ausgerichtet gewesen zu sein, seine Legalprognose positiv zu beeinflussen und auf eine möglichst baldige bedingte Entlassung hinzuwirken. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr ausführt, er habe die Geschehnisse im Rahmen der wöchentlichen Gespräche mit der Seelsorgerin C.