8 (bereits nach dem Gutachten massgeblich von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abhängende) Behandlungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen sei und die Anordnung einer Therapie aktuell nicht empfohlen werden könne (amtliche Akten BVD, pag. 1209). Diese neusten Entwicklungen belegen nach Ansicht der Kammer nicht nur die Therapieunwilligkeit des Beschwerdeführers, sondern legen darüber hinaus nahe, dass er nie ernsthaft die Absicht hegte, sich an einer Therapie zu beteiligen.