Zwar wandte er sich nach dem negativen Entscheid der Vorinstanz vehement gegen die ihm dort vorgehaltene Therapieunwilligkeit und äusserte gegenüber den Vollzugsverantwortlichen offenbar eine gewisse Frustration über ein angebliches Missverständnis bei der letztmaligen Abklärung (amtliche Akten BVD, pag. 1175). Als sich die Vollzugseinrichtung indessen anschickte, zusammen mit den BVD eine neue Abklärung zu organisieren und ihm so die Teilnahme an einer Therapie zu ermöglichen, schwenkte die Stimmung des Beschwerdeführers plötzlich um und er brachte (erneut) vor, er sehe keinen Grund sich therapieren zu lassen (z.B. Mailverkehr vom 28. Januar 2020, pag.