Nicht umstritten ist, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Haft keiner forensisch-psychiatrischen Behandlung unterzog. Ob dies – wie von der Vorinstanz angenommen – auf einer Therapieverweigerung des Beschwerdeführers basierte oder – wie von ihm vorgebracht – an den zu wenig hartnäckigen Anläufen der involvierten psychiatrischen Fachpersonen lag, ist nach Ansicht der Kammer von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass vom Beschwerdeführer in unbehandeltem Zustand ein erhöhtes Risiko für (schwere) Gewaltverbrechen ausgeht.