Selbst wenn dem Beschwerdeführer gestützt darauf keine schwere psychische Störung diagnostiziert wurde, wie er mehrfach einwendet, handelt es sich dennoch um gutachterlich festgestellte problematische Persönlichkeitsanteile (und damit eine Diagnose), die in unbehandeltem Zustand eine künftige Delinquenz begünstigten und die einer Behandlung zugänglich gewesen wären. Nicht umstritten ist, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Haft keiner forensisch-psychiatrischen Behandlung unterzog.