1143 und 1145). Diese tatzeitnahen Risikofaktoren, so die KoFako weiter, würden sich im Vollzugsverlauf zwar nicht in ausgeprägter Form zeigen (so lebe der Beschwerdeführer abstinent und sei nicht häufig in Konflikte involviert); sie lägen infolge fehlender therapeutischer Aufarbeitung aber alle auch heute noch als solche vor (S. 6 des Berichts, amtliche Akten BVD, pag. 1145). Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung einen schädlichen Umgang mit Alkohol pflegte und die erwähnten Persönlichkeitsakzentuierungen aufwies.