7 tober 2019 die Aussagen der Gutachter nachzuvollziehen und erkannte beim Beschwerdeführer als tatzeitnahe Risikofaktoren dissoziale und impulsive Persönlichkeitsmerkmale, eine Suchtmittelproblematik, eine gestörte Impulskontrolle mit hoher Gewaltbereitschaft, eine geringe Empathiefähigkeit sowie eine erhöhte Kränkbarkeit. Des Weiteren seien deliktsfördernde Ansichten und Einstellungen im Sinne einer kriminellen Identität und einer Waffenaffinität erkennbar (S. 4 und 6 des Berichts, amtliche Akten BVD, pag. 1143 und 1145).