Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, er bestreite den Beweiswert des Gutachtens, kann ihm nicht gefolgt werden. Er erhebt keine konkreten Einwände gegen die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der Gutachter. Entgegen den (vorinstanzlich vorgebrachten) Einwänden der Verteidigung basiert das Gutachten sodann nicht nur auf den polizeilichen Einvernahmeprotokollen, sondern auch auf einer persönlichen Exploration, diversen objektiven Beweismitteln, der nachvollzogenen persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers und seinen Vorstrafen.