Im Hinblick auf eine delikts- und störungsorientierte psychotherapeutische Behandlung bedürfe es einer gewissen Kooperation des Beschwerdeführers, die aktuell aber kaum vorhanden sei. Vom Ausprägungsgrad her entspreche die Alkohol- und Persönlichkeitsproblematik nicht einer Abhängigkeit oder einer schweren psychischen Störung, weshalb aus forensischpsychiatrischer Sicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme gemäss 59-61 StGB nicht gegeben seien. Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, er bestreite den Beweiswert des Gutachtens, kann ihm nicht gefolgt werden.