Dabei solle es sich um eine störungs- und deliktsorientierte Behandlung handeln (S. 38 des Gutachtens). Schliesslich erwogen die Gutachter, der Beschwerdeführer sei aktuell nicht der Ansicht, eine Behandlung zu benötigen, habe aber die Bereitschaft geäussert «vermutlich» einer Behandlung zu folgen, wenn diese gerichtlich angeordnet würde. Im Hinblick auf eine delikts- und störungsorientierte psychotherapeutische Behandlung bedürfe es einer gewissen Kooperation des Beschwerdeführers, die aktuell aber kaum vorhanden sei.