Das zukünftige Kriminalrisiko, so die Gutachter weiter, bestehe beim Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner Substanzproblematik als auch aufgrund seiner Persönlichkeitsakzentuierungen und seiner gesamten Lebensumstände (S. 38 des Gutachtens). Für die Problembereiche gebe es eine Behandlung mit welcher sich das Risiko neuerlicher Straftaten vermindern lasse. Dabei solle es sich um eine störungs- und deliktsorientierte Behandlung handeln (S. 38 des Gutachtens).