Bezüglich der Rückfallgefahr gingen die Gutachter gestützt auf den «Violence Risk Appraisal Guide» (VRAG), von einer erhöhten Gefahr für die erneute Begehung von Gewalt-, Strassenverkehrs- und Betrugsdelikte aus. Das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts stuften die Gutachter, verglichen zu den Gewaltdelikten allgemein, als wesentlich geringer ein (S. 26 ff und S. 37 f. des Gutachtens). Das zukünftige Kriminalrisiko, so die Gutachter weiter, bestehe beim Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner Substanzproblematik als auch aufgrund seiner Persönlichkeitsakzentuierungen und seiner gesamten Lebensumstände (S. 38 des Gutachtens).