Ferner ist auch ein Augenmerk darauf zu legen, ob – beispielsweise durch therapeutische Einwirkung – eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit stattgefunden hat (BGE 104 IV 281 E. 4c). Auch wenn die Gewichtung der Persönlichkeitsmerkmale des Täters nicht obligatorisch auf einem Gutachten beruhen muss, kann die Erstellung eines solchen für die Erfassung der Täterpersönlichkeit oft unentbehrlich sein (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Strafverfahrens von Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ forensisch-psychiatrisch begutachtet (amtliche Akten BVD, pag.