6 mechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob ein «Wandel zum Besseren» stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen habe und seine Tat bereue (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art. 86 StGB mit Hinweisen). Ferner ist auch ein Augenmerk darauf zu legen, ob – beispielsweise durch therapeutische Einwirkung – eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit stattgefunden hat (BGE 104 IV 281 E. 4c).