Er zeige sich freundlich und hilfsbereit. Auch die BVD würden in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2020 festhalten, er habe trotz den seinerzeit diagnostizierten problematischen Persönlichkeitsanteilen zu keinem Zeitpunkt ein aggressives Verhalten gezeigt. 16.2 Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie z.B. erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität etc. (KOLLER, a.a.O., N 8 zu Art.