Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Tat erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens habe aufgenommen werden können. Vom Verhalten im Strafverfahren dürfe nicht automatisch darauf geschlossen werden, er habe sich während der gesamten Verfahrensdauer und so auch in den wöchentlichen Gesprächen mit der Seelsorgerin C.________ nicht mit den tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt.