Als beschuldigte Person stehe ihm das Recht zu, sich nicht selber zu belasten. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie gestützt auf wenige Aktenstücke, die nicht einmal seine persönlichen Aussagen wiedergeben würden, auf einen Fortbestand seiner während dem Verfahren eingenommenen Haltung schliesse. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Tat erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens habe aufgenommen werden können.